Pflegegrade
Die fünf Pflegegrade sollen bleiben. Für neue Einstufungen in die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Punktgrenzen gelten. Bestehende Pflegegrade behalten Bestandsschutz.
Zu den PflegegradenPflegegrade, Pflegegeld, Haushaltshilfe und Entlastung: Wir zeigen Ihnen, welche Änderungen geplant sind und was diese für Ihre Versorgung zu Hause bedeuten könnten.
Stand: 22. Oktober 2026 · Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet: Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt, in Kraft treten soll es am 1. Januar 2027. Beträge, Voraussetzungen und Zeitpunkte können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Vier Bereiche sind für Pflegebedürftige und Angehörige besonders wichtig. Mit einem Klick springen Sie zur ausführlichen Erklärung.
Die fünf Pflegegrade sollen bleiben. Für neue Einstufungen in die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Punktgrenzen gelten. Bestehende Pflegegrade behalten Bestandsschutz.
Zu den PflegegradenPflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 steigen und als Budgets organisiert werden.
Zu den BeträgenFür Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget geplant. Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen.
Zur AlltagshilfeDer gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll durch neue Regeln und ein Überbrückungsbudget ersetzt werden.
Für AngehörigeDie Bundesregierung plant eine Neuordnung der Pflegeversicherung. Für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen wirft das viele Fragen auf: Bleibt mein Pflegegrad bestehen? Wie verändern sich Geldleistungen? Was gilt künftig für eine Haushaltshilfe oder die Entlastung pflegender Angehöriger?
Apollo begleitet Sie in Viersen und Umgebung. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Antworten: verständlich, ohne unnötige Fachbegriffe und mit Hinweisen, was Sie schon heute sinnvoll vorbereiten können.
Pflegebedürftigkeit wird anhand der Selbstständigkeit im Alltag beurteilt. Der Medizinische Dienst vergibt Punkte unter anderem für Mobilität, Selbstversorgung, Orientierung sowie den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad.
Der Regierungsentwurf sieht höhere Einstiegsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 und Änderungen der Bewertung in einzelnen Modulen vor. Die Bundesregierung greift damit auf Werte zurück, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte.
| Pflegegrad | Aktuell 2026 | Im Entwurf für 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten |
Eine Studie des IGES-Instituts, auf die sich der Entwurf stützt, schätzt: Bei Erstbegutachtungen würden je nach Rechenweg rund 12 bis 22 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt. Auch Anträge auf Höherstufung wären betroffen.
Wichtig: Bestandsschutz. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen erhalten bleiben. Niemand soll allein wegen geänderter Punktgrenzen seinen Pflegegrad verlieren. Eine tatsächliche Veränderung der Pflegesituation kann dennoch eine Neubegutachtung erforderlich machen.
Nach dem Entwurf ist bei Anträgen der Zeitpunkt der Antragstellung für das anzuwendende Recht entscheidend. Ein Antrag, der noch 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde also nach den heutigen Punktgrenzen bewertet.
Wenn Sie bereits heute deutlich mehr Hilfe benötigen als zum Zeitpunkt Ihrer letzten Einstufung, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Höherstufung prüfen zu lassen. Wichtig ist, dass tatsächlich ein entsprechender Unterstützungsbedarf besteht. Von Januar bis April 2027 soll die übliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen nur noch für besonders dringliche Fälle gelten, weil mit vielen zusätzlichen Anträgen gerechnet wird.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen die monatlichen Leistungen steigen. Das bisherige Pflegegeld soll künftig Teil eines Entlastungsbudgets sein. Ambulante Pflegesachleistungen, also die Leistungen eines Pflegedienstes, sollen als Sachleistungsbudget weitergeführt werden. Eine Kombination von Geld- und Sachleistungen soll weiterhin möglich sein.
| Pflegegrad | 2026 | Geplant 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € | + 33 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € | + 31 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € | + 90 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € | + 90 € |
| Pflegegrad | 2026 | Geplant 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 890 € | + 94 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € | + 93 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.090 € | + 231 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.530 € | + 231 € |
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 könnten für ambulante Sachleistungen monatlich bis zu 1.590 Euro statt bisher 1.497 Euro zur Verfügung stehen. Ob dadurch mehr Hilfe möglich ist oder sich Eigenanteile verringern, hängt von der individuellen Versorgung ab.
Gut zu wissen: Die Budgets sollen künftig mehr abdecken als heute. Laut Gesetzesbegründung sollen daraus auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden, etwa Handschuhe oder Desinfektionsmittel, für die es heute zusätzlich bis zu 42 Euro im Monat gibt. Auch die geplante Ersatzpflege, zum Beispiel im Urlaub der pflegenden Angehörigen, soll über die Monatsbudgets laufen. Ob für Sie unterm Strich mehr zur Verfügung steht, hängt davon ab, welche Leistungen Sie heute nutzen.
2026 gibt es einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Nach dem Gesetzentwurf soll an seine Stelle für Pflegegrad 2 bis 5 ein zweckgebundenes Sozialraumbudget treten:
Das neue Budget soll für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit entsprechender Anerkennung verwendet werden können, beispielsweise für Betreuung, Begleitung und passende hauswirtschaftliche Unterstützung. Entscheidend ist, ob das konkrete Angebot nach den jeweils geltenden Vorschriften anerkannt ist. Anders als heute soll das Budget Monat für Monat genutzt werden, ein Ansparen ist laut Gesetzesbegründung nicht mehr vorgesehen. Einen eigenen Antrag soll es dafür nicht brauchen, erstattet wird weiterhin gegen Beleg.
Bestehende Hilfen müssen deshalb nicht automatisch wegfallen. Allerdings könnten sich Anbieterzuständigkeiten, Abrechnung und Finanzierung verändern. Apollo prüft die organisatorischen Möglichkeiten, um Sie weiterhin passend zu unterstützen. Wir informieren Sie, sobald die endgültigen Regeln feststehen. Mehr zu unserer hauswirtschaftlichen Versorgung.
Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf spürbare Veränderungen vor. Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen. Außerdem ist die bisherige eigenständige Leistung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich nicht mehr vorgesehen.
Der Schwerpunkt soll künftig stärker auf Prävention, Beratung und dem Erhalt der Selbstständigkeit liegen. Geplant sind bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten nach der Einstufung, danach halbjährlich ein Beratungsbesuch. Ab 2029 soll eine neue Pflegebegleitung hinzukommen. Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds, etwa für den Umbau zu einer bodengleichen Dusche, sollen laut Bundesgesundheitsministerium auch in Pflegegrad 1 erhalten bleiben.
Unser Rat: Hat sich Ihr Alltag verändert, beispielsweise beim Waschen, Anziehen, Gehen oder bei der Orientierung? Dann lassen Sie prüfen, ob Ihr bisheriger Pflegegrad die Situation noch angemessen abbildet.
Pflegende Angehörige brauchen gelegentlich Unterstützung: wenn sie erkranken, Urlaub machen oder die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Im Jahr 2026 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dieses gemeinsame Jahresbudget neu zu ordnen:
Für pflegende Angehörige bedeutet das vor allem: Frühzeitig prüfen, wie die Vertretung organisiert und künftig finanziert werden könnte. Aus der neuen Jahressumme allein lässt sich nicht ableiten, ob im individuellen Fall insgesamt mehr oder weniger zur Verfügung steht. Wie Verhinderungspflege heute funktioniert, erklärt unser Beitrag Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Die Reform betrifft in erster Linie Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI. Ärztlich verordnete Behandlungspflege nach SGB V, etwa Medikamentengabe, Insulininjektionen, Wundversorgung oder das An- und Ausziehen verordneter Kompressionsstrümpfe, folgt weiterhin den dafür geltenden Regeln der Krankenversicherung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Behandlungspflege in Viersen.
Die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI gelten zunächst weiter. Bei Pflegegrad 2 bis 5 und ausschließlich bezogenem Pflegegeld besteht grundsätzlich eine halbjährliche Beratungspflicht. Für Pflegegrad 4 und 5 sind zusätzliche, freiwillige vierteljährliche Beratungen möglich. Die Kosten dieser Besuche trägt die Pflegekasse.
Nach dem Entwurf bleiben die Beratungsbesuche bis Ende 2028 bestehen, jede zweite Beratung kann auf Wunsch per Video stattfinden. Ab dem 1. Januar 2029 ist eine neue, intensivere Pflegebegleitung vorgesehen. Die Übergangsregeln prüfen wir nach der Verabschiedung des Gesetzes noch einmal. Apollo führt die Beratungsbesuche weiterhin durch und unterstützt Sie bei Fragen zu Versorgung, Leistungen und Pflegegraden.
Die Antworten geben den Stand des Regierungsentwurfs wieder. Ihre persönliche Situation besprechen wir gern mit Ihnen.
Nein. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt, der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Einzelheiten können sich noch ändern.
Der Entwurf sieht Bestandsschutz vor. Allein neue Punktgrenzen sollen einen bereits anerkannten Pflegegrad nicht aufheben. Bei veränderter Pflegesituation gelten weiterhin die Regeln einer Neubegutachtung.
Wenn tatsächlich ein entsprechender Unterstützungsbedarf vorliegt, kann eine zeitnahe Antragstellung sinnvoll sein. Nach dem Entwurf ist der Antragstag für das anzuwendende Recht maßgeblich.
Erst wenn ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, können die vorgesehenen Beträge gelten. Geplant ist der 1. Januar 2027. Bis dahin bleiben die bisherigen Ansprüche maßgeblich.
Alltagshilfe soll weiterhin möglich sein, aber ihre Finanzierung über das neue Sozialraumbudget könnte andere Anerkennungs- und Abrechnungswege erfordern. Wir prüfen die passende Lösung im Einzelfall.
Geplant ist insbesondere der Wegfall des bisherigen monatlichen Entlastungsbetrags von 131 Euro. Auch die eigenständige Leistung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll entfallen. Der Entwurf setzt stattdessen stärker auf Beratung und Prävention.
Vertretung soll weiterhin möglich sein. Allerdings sind andere Finanzierungswege und ein neu geregeltes Überbrückungsbudget geplant. Der Einzelfall sollte frühzeitig geprüft werden.
Ja, derzeit gelten die bisherigen Beratungspflichten weiter. Nach dem Entwurf bleiben die Beratungsbesuche bis Ende 2028 bestehen. Die geplante Pflegebegleitung soll erst ab 2029 hinzukommen.
Ja. Wir beraten zum Pflegebedarf, zur Vorbereitung auf die Begutachtung und zu den nächsten Schritten. Etwaige Kosten zusätzlicher Unterstützungsleistungen werden vorher geklärt.
Die konkrete Abwicklung beim Systemwechsel ist anhand der endgültigen Übergangsvorschriften und der Auskunft Ihrer Pflegekasse zu klären. Bitte rechnen Sie nicht mit einer automatischen Übertragung.
Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026 anhand der amtlichen Dokumente. Redaktion und Aktualisierung: Apollo GmbH, Ambulanter Pflegedienst, Viersen. Wir aktualisieren Zahlen, Fristen und Standdatum, sobald sich im Gesetzgebungsverfahren etwas ändert.
Die Informationen geben den Stand des Regierungsentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 wieder (Redaktionsstand: 22.10.2026). Geplante Änderungen sind noch nicht geltendes Recht. Verbindliche Ansprüche ergeben sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und den individuellen Voraussetzungen.
Sie müssen die möglichen Veränderungen nicht allein einordnen. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, prüfen mit Ihnen den tatsächlichen Unterstützungsbedarf und zeigen auf, welche nächsten Schritte in Ihrer Situation sinnvoll sein können.